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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
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Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

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Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Beginn der Vormundschaft

Minderjährige Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, erhalten einen Vormund.

Die Bestellung eines Vormunds ist auch notwendig, wenn das Vertretungsrecht der Eltern sowohl in persönlichen als auch in Vermögensangelegenheiten ausgeschlossen oder der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist.

Unterschieden wird zwischen der Vormundschaft

  • kraft Gesetzes und
  • kraft richterlicher Anordnung.

Eine Vormundschaft kraft Gesetzes kann beispielsweise eintreten wenn

  • die Mutter eines Neugeborenen nicht verheiratet und minderjährig ist oder
  • das Kind zur Adoption freigegeben wurde (die elterliche Sorge ruht mit der Einwilligung zur Adoption).

Eine Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung (durch das Familiengericht) tritt beispielsweise ein, wenn

  • beide Eltern verstorben sind,
  • dem verstorbenen Elternteil gerichtlich die alleinige elterliche Sorge übertragen war,
  • der Familienstand eines Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind),
  • die elterliche Sorge wegen der Inhaftierung der Eltern ruht,
  • die elterliche Sorge wegen einer Gefahr für das Kindeswohl entzogen wurde,
  • Minderjährige ohne Eltern in Deutschland als Flüchtlinge aufgenommen werden.

Wird nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen, wird für diesen Teil ein Pfleger bestimmt.

Die Vormundschaft wird von Amts wegen angeordnet, das heißt, eine Vormundschaft kann angeregt, muss aber nicht beantragt werden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 19.06.2024 freigegeben.

 
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