Widerspruch gegen die Datenübermittlung bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden.
Die Auskunft umfasst den Familiennamen, die Vornamen, den Doktorgrad und die derzeitigen Anschriften sowie ein mögliches Ableben.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die betroffenen Personen (Wahlberechtigten) haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Warthausen, Bürgerbüro, Alte Biberacher Straße 13, 88447 Warthausen, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.