Interkommunales Industriegebiet

„IGI“ Rißtal

Alle aktuellen Informationen finden Sie auf der Homepage: https://igi-risstal.info

Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Interkommunales Industriegebiet Rißtal“ (IGI Rißtal)

Die nächste öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung findet am Mittwoch, 19. Juni 2024 um 17:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses in Warthausen, Alte Biberacher Straße 13, 88447 Warthausen mit folgender Tagesordnung statt:

1. Protokollbekanntgabe und Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlicher Sitzung
2. Fragestunde
3. Umlegung – Stand des Verfahrens, weiteres Vorgehen, mündlicher Bericht
 -Information 
4. Abschluss einer Planungskostenvereinbarung mit künftigem Erschließungsträger
 -Beschluss
5. Planungsauftrag an Ing. Büro LARS consult zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen und Landschaftspflegemaßnahmen
 -Beschluss
6. Verschiedenes

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.

Alle interessierten Personen sind zu dieser Sitzung recht herzlich eingeladen.

Die Sitzungsunterlagen können unter https://igi-risstal.info/buergerbeteiligung  eingesehen und/oder abgerufen werden.

Amtliche Bekanntmachung

Einleitung von Oberflächenwasser aus dem lnterkommunalen lndustriegebiet Rißtal in Gewässer und Querung der Riß mit zwei Pumpendruckleitungen in
Warthausen

Zu der amtlichen Bekanntmachung kommen Sie mit dem nachfolgenden Link: Einleitung von Oberflächenwasser aus dem lnterkommunalen lndustriegebiet Rißtal in Gewässer und Querung (571,6 KB) der Riß

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2022

Den genauen Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2022 finden Sie unter dem folgenden Link: Bekanntmachung Jahresabschluss IGI 2022 (437,2 KB)

Öffentliche Bekanntmachung - Umlegung „IGI Rißtal“

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses

I. Umlegungsbeschluss

für die Umsetzung des Bebauungsplangebiets „IGI Rißtal“ der Gemarkung Höfen (Gemeinde Warthausen).

Die Umlegungsstelle hat am 15. Februar 2024 gemäß § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2023 (BGBl. I Nr. 221), nach Anhörung der Eigentümer für das Gebiet des am 08. September 2023 in Kraft getretenen Bebauungsplanes „IGI Rißtal – BA1“ die Durchführung einer Umlegung beschlossen.
In das Verfahren sind folgende Flurstücke auf dem Gebiet der Gemeinde Warthausen, Gemarkung Höfen einbezogen.

Vollständig: Nr. 1006, Nr. 1013/3, Nr. 1020, Nr. 1021/1, Nr. 1031, Nr. 1032,
Nr. 1032/1, Nr. 1033, Nr. 1034, Nr. 1037
Teilweise: Nr. 1005 (hiervon der westliche Teil mit ca. 2666 m²), Nr. 1007 (Weg, hiervon Teil mit ca. 3522 m²), Nr. 1009 (hiervon der südliche Teil mit ca.15928 m²), Nr. 1010 (hiervon der südliche Teil mit ca. 7120 m²), Nr. 1012 (hiervon der südliche Teil mit ca. 2866 m², Nr. 1017 (Weg, hiervon 2 Teilflächen mit ca. 1207 m²), Nr. 1018 (hiervon 2 Teilflächen im westlichen und östlichen Teil mit ca. 26466 m²), Nr. 1019 (hiervon im westlichen und östlichen Teil ca. 26132 m²), Nr. 1030 (Weg, hiervon Teil mit ca. 40 m², Nr.1035 (Weg, hiervon 2256 m²), Nr. 1040 (Weg, hiervon Teil mit 873 m²).
 
Die Umlegung trägt die Bezeichnung „IGI Rißtal“.

Das Umlegungsgebiet ist in der nachfolgenden Übersichtskarte dargestellt:

Übersichtskarte des Umlegungsgebietes

Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

II. Durchführung – Umlegungsstelle

Die Durchführung der Umlegung wurde gemäß § 46 Abs. 4 BauGB am 12. Juli 2022 vom Zweckverband dem Landratsamt Biberach, Vermessungsamt, Ulmer-Tor-Straße 28 in 88400 Biberach übertragen und in gleicher Sitzung die Umlegung angeordnet. Die Einzelheiten der Übertragung sind in einer Vereinbarung zwischen dem Zweckverband IGI Rißtal und dem Landratsamt Biberach, Vermessungsamt – Umlegungsstelle – geregelt.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden gemäß § 50 Abs. 2 BauGB aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte bei der Umlegungsstelle oder beim Zweckverband IGI Rißtal (Geschäftsstelle Gemeinde Schemmerhofen) anzumelden.
 
Werden Rechte erst nach Ablauf der Monatsfrist angemeldet oder nach Ablauf einer von der Umlegungsstelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
 
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss nach § 50 Abs. 4 BauGB die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, gegenüber dem die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht des Zweckver-bandes

Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 BauGB dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
 
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, verändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch die Umlegungsstelle.
 
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht dem Zweckverband IGI Rißtal beim Kauf von Grundstücken, die in das Umlegungsverfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntgabe der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach
71 BauGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

V. Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden, zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen, Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses

Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landratsamt Biberach, Vermessungsamt (Umlegungsstelle), Ulmer-Tor-Straße 28, 88400 Biberach oder bei jeder anderen Dienststelle des Landkreises Biberach erhoben werden.
Gemäß § 217 Abs. 3 BauGB muss der Antrag den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht - Kammer für Baulandsachen – in Stuttgart.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwaltes bedienen muss (§ 222 Abs. 3 BauGB).

VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses

Für die Flurstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt.
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit
 
vom 26. Februar 2024 bis zum 25. März 2024 einschließlich
 
im Rathaus der Gemeinde Warthausen, Alte Biberacher Straße 13, 88447 Warthausen und im Rathaus der Gemeinde Schemmerhofen, Hauptstraße 25, 88433 Schemmer-hofen sowie beim Landratsamt Biberach Vermessungsamt (Umlegungsstelle), Ulmer-Tor-Straße 28, 88400 Biberach aus und können zu den üblichen Öffnungszeiten sowie nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I sind gemäß § 53 Abs.2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. In das Bestandsverzeichnis II ist jedem Einsicht gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
 
Diese Veröffentlichung wird gleichzeitig auf der Homepage des Zweckverbandes IGI Rißtal bekannt gegeben.
 
Biberach, den 15. Februar 2024
Umlegungsstelle
gez. Gebert

IGI Risstal – Rodungsarbeiten

In Abstimmung und nach Freigabe durch die Untere Naturschutzbehörde werden die nächsten Tage im Baugebiet die Gehölzstrukturen gerodet.

Der Zweckverband IGI Rißtal beantragte die Rodung des gesetzlich geschützten Feldgehölzes auf der Fl.-Nr. 1006, Gemarkung Höfen, Gemeinde Warthausen (vgl. Abb. 1). Es ist in der amtlichen Flachlandbiotopkartierung als „Feldgehölz nördl. Rappenhof“ (Nr. 178244260521) erfasst.

Übersichtslageplan Feldgehölz auf Flst.nr. 1006

Der rechtsgültige Bebauungsplan mit Grünordnung „IGI Rißtal – BA 1“, sieht in diesem Bereich Festsetzungen für eine Abwasser- bzw. Niederschlagswasserentsorgung und ein Speicherpumpwerk vor. Die Ersatzpflanzung im Verhältnis von 1: 1 (ca. 0,23 ha) soll auf den Fl.-Nrn. 609 und 611, Gemarkung Langenschemmern, auf der hier festgesetzten Ausgleichsfläche A 2, erbracht werden (vgl. Abb. 2).

Übersichtslageplan Ausgleichsfläche A2

Im Bauleitplanverfahren wurden die Rodung sowie die Ersatzmaßnahmen bereits mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) am Landratsamt Biberach im Detail abgestimmt. Dem Vorschlag, anstatt eines Feldgehölzes eine Feldhecke in gleicher Flächengröße zu pflanzen, stimmte die UNB zu.
Die Rodung wird außerhalb der Vogelbrutzeit, also nur zwischen dem 01.10. - 29.02., durchgeführt.

Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Interkommunales Industriegebiet Rißtal“ (IGI Rißtal)

Die nächste öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung findet am Donnerstag, 15. Februar 2024 um 17:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses in Warthausen, Alte Biberacher Str. 13, 88447 Warthausen mit folgender Tagesordnung statt:

  1. Begrüßung und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der letzten nicht öffentlichen Sitzung am 12.10.2023
  2. Bürgerfragestunde
  3. Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2022
  4. Bekanntgabe des Genehmigungserlasses des Regierungspräsidiums für den Haushaltsplan 2023
  5. Aufstellung des Haushaltsplanes und Beschluss der Haushaltssatzung für das Jahr 2024
    - Beratung und Beschlussfassung
  6. Verschiedenes

Alle interessierten Personen sind zu dieser Sitzung recht herzlich eingeladen.
Die Sitzungsunterlagen können unter https://igi-risstal.info/aktueller-sachstand/ abgerufen werden.

IGI Rißtal – Archäologische Untersuchungen

Öffentliche Bekanntmachung Genehmigung Bebauungsplan

Zweckverband IGI Rißtal
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „IGI Rißtal-BA1“
Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans und örtlichen Bauvorschriften „IGI Rißtal-BA 1“ durch die Höhere Baurechtsbehörde

Das Regierungspräsidium Tübingen als Höhere Baurechtsbehörde hat mit Erlass vom 6. Juni 2023, Aktenzeichen RPT0210-2434-99/1, den vom Zweckverband IGI Rißtal am 22.12.2022 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „IGI Rißtal-BA1“ samt örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt genehmigt. Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften

  • zeichnerischer Teil, Maßstab 1:1000, vom 24.11.2022
  • schriftlicher Teil mit Begründung vom 24.11.2022
  • Umweltbericht vom 24.11.2022
  • städtebauliche Verträge gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB) zur Durchführung der CEF-Maßnahmen
  • Satzung nach § 10 BauGB zu den städtebaulichen Festsetzungen
  • Örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO)


Mit dieser Bekanntmachung (nach § 18 der Zweckverbandssatzung mit der zuletzt getätigten Veröffentlichung der vier Verbandsgemeinden am 8. September 2023 tritt das aus Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften bestehende Regelwerk „Bebauungsplan IGI Rißtal-BA1“ in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Das Plangebiet befindet sich auf Gemarkung Höfen am nordwestlichen Ortsrand des Ortsteils Herrlishöfen (Gemeinde Warthausen) westlich der L 267.Auf den beigefügten Übersichtsplan wird hingewiesen.

Das vorbezeichnete Regelwerk einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie der Fachgutachten und DIN-Normen, auf die im Bebauungsplan verwiesen wird, kann bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Bürgermeisteramt, Hauptstraße 25, 88433 Schemmerhofen, 1. Stock Zimmer 2.5 während der üblichen Dienststunden: Dienstag und Donnerstag von 8 – 12 Uhr, Mittwoch von 7:30 – 12 Uhr und 17 – 18:30 Uhr, Freitag von 8 – 13 Uhr eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen ist nach § 4 Abs. 4
GemO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzungen schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO i.V.m. § 5 Abs. 2

Satz 1 GKZ wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
 
 
Schemmerhofen, 7. August 2023
 
 
Klaus Wilhelm Tappeser
Verbandsvorsitzender
 
Übersichtsplan:

Lageplan zum Bebauungsplan IGI Rißtal-BA1

Das Landesamt für Denkmalpflege führt ab 14. August im Bereich vom IGI Rißtal (ehemaliger Rappenhof) archäologische Voruntersuchungen durch. Hier kommen komm verschiedene Baumaterialien und ein Bagger zum Einsatz.
Wir bitten um Kenntnisnahme.

IGI Rißtal / Baugrunderkundung

Im Zuge der geplanten Erschließung des Gewerbegebietes IGI Rißtal wird Ende Juni/Anfang Juli eine Baugrunderkundung notwendig.
Dazu beauftragte die Geschäftsstelle ein Ingenieurbüro. Die Erkundung finden nur außerhalb der bebauten Gebiete statt. Betroffen ist hierbei ein Feldweg bei einer Öchslebahnquerung sowie Standorte im Bereich des geplanten Regenwasserbehandlungsbeckens.
Die Geschäftsstelle ist bemüht, die Schäden auf den Grundstücken so gering wie möglich zu halten. Sollten doch Schäden entstehen, werden die Eigentümer entschädigt.

Lageplan für die Baugrunderkundung

Zweckverband IGI Rißtal

Sitzung des Verwaltungsrates des Zweckverbandes „Interkommunales Industriegebiet Rißtal“ (IGI Rißtal)

Die nächste öffentliche Sitzung des Verwaltungsrates IGI Rißtal findet am Donnerstag, 27. Juli 2023 um 16:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses in Schemmerhofen, Hauptstraße 25 in 88433 Schemmerhofen mit folgender Tagesordnung statt:
 
1. Vergabe des Auftrages an einen Projektsteuerer
2. Verschiedenes
 
Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.
Alle interessierten Personen sind zu dieser Sitzung recht herzlich eingeladen.

Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Interkommunales Industriegebiet Rißtal“ (IGI Rißtal)

Die nächste öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung findet am Donnerstag, 22. Dezember 2022 um 17:00 Uhr in der Turn-und Festhalle Warthausen, Wielandstraße 10, 88447 Warthausen mit folgender Tagesordnung statt:
 
1. Begrüßung und Bürgerfragestunde
2. Aufstellung des Bebauungsplans mit Grünordnung „IGI Rißtal – BA 1“
    - Behandlung und Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit aus der öffentlichen Auslage des Bebauungsplanes in der Zeit vom 25.04. – 27.05.2022 (verlängert bis          01.06.2022) gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
     - Satzungsbeschluss
3. Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2021
4. Aufstellung des Haushaltsplanes und Beschluss der Haushaltssatzung für das Jahr 2023
   - Beratung und Beschlussfassung
5. Wahl des Verbandsvorsitzenden
6. Verschiedenes
 
Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.
Alle interessierten Personen sind zu dieser Sitzung recht herzlich eingeladen.
Die Sitzungsunterlagen können unter https://igi-risstal.infobuergerbeteiligung  /eingesehen und/oder abgerufen werden.

Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung gem. §3 Abs. 2 i. V. m. §4a Abs. 3 BauGB zum geplanten Bebauungsplan mit Grünordnung „IGI Rißtal - BA1“

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes "IGI Rißtal" vom 25.04. - 27.05.2022 zu den Öffnungszeiten des Rathauses der Gemeinde Warthausen und der Gemeinde Schemmerhofen. Wegen der Schließung des Rathauses am Brückentag, 27.05.2022 wird die Auslegung mit der Möglichkeit zur Abgabe von Anregungen und Bedenken bis Mittwoch, 1. Juni 2022 verlängert.

Außerdem können die Unterlagen auf der Internetseite des Zweckverbandes IGI Rißtal unter https.//igi-risstal.info/buergerbeteiligung zusammen mit den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und deren Behandlung abgerufen werden.

Den genauen Wortlaut der Bekanntmachung finden Sie ebenfalls auf der Homepage des IGI Rißtal unter Bekanntmachung

Direkter Link zum Bebauungsplan: 1-Bebauungsplan-BA1-Zeichnerischer-Teil.pdf (igi-risstal.info)
Direkter Link zur Satzung und Begründung: Bebauungsplan mit Grünordnung "IGI Rißtal - BA1" (igi-risstal.info)
Direkter Link zum Umweltbericht: Bebauungsplan mit Grünordnung "IGI Rißtal - BA 1" (igi-risstal.info)


Einwohnerversammlung:

Präsentation vom 02.05.2017 (740,4 KB)

Bürgergespräch:

Präsentation vom 11.04.2017 (1,078 MB)

 
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