Rechtliche Situation Regenrückhaltebecken im Schloßgut II, 3. und 4. Bauabschnitt
Seit Jahren schwelt im Baugebiet Schloßgut II ein Streit über die Nutzung des Regenrückhaltebeckens im 3. und 4. Bauabschnitt.
Der „Maischerz“ in diesem Jahr am Regenrückhaltebecken, bei der die Beschilderung des Beckens offensichtlich als Provokation verstanden wird und deswegen in der Mainacht zur Gegenaktion aufgerufen wurde, sowie die nun beginnende Winterzeit zeigen, dass noch Klärungsbedarf besteht.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes und der damit einhergehenden Erschließungsplanung für diese Bauabschnitte, wurde das dortige Retentionsbecken, wie in vielen anderen Baugebieten, als „Abwassertechnische Anlage“ geplant, konzipiert, im Januar 2014 genehmigt und auch im Rahmen der Erschließung des Baugebietes umgesetzt. Es dient dem gesamten Baugebiet, hauptsächlich der Aufnahme von kurzfristig anfallenden großen Niederschlagsmengen, um sie gedrosselt der Kanalisation zuzuleiten. Bei den derzeitigen Starkregenereignissen und auch den weiter zu erwartenden steigenden Niederschlagsmengen haben diese Becken nochmals an Bedeutung gewonnen und sind enorm wichtig.
Es wurde so konstruiert, dass der Einstau über eine bewachsene Oberbodenschicht versickert und über darunterliegende Drainagen gesammelt und gedrosselt abgeleitet wird. Die Gemeinde ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Durchlässigkeit der Oberbodenschicht zu kontrollieren. Außerdem müssen die
Regenrückhaltebecken regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf gereinigt werden.
Seit der Inbetriebnahme der Anlage gilt ein Betretungsverbot. Das Retentionsbecken wurde seit der Bebauung immer wieder unbefugt betreten, bepflanzt und im Winter „berodelt“, was die bewachsene Oberbodenschicht verdichtet und zerstört, wodurch dessen Funktion beeinträchtigt wird.
Die Gemeinde Warthausen, als Betreiber und Eigentümer der Anlage, hat durch geeigneten Maßnahmen sicherzustellen, dass das Retentionsbecken nicht mehr betreten wird. Sollte die bisherige Maßnahme nicht ausreichen, ist die Gemeinde letztendlich angehalten, das Gelände einzuzäunen.
An dieser Stelle sei nochmals ausdrücklich betont, es handelt sich nicht um eine öffentliche Fläche, sondern um eine Abwassertechnische Anlage – das Betreten ist (auch zu ihrer eigenen Sicherheit) nicht erlaubt, es birgt oft nicht sichtbare Gefahren. Die Gemeinde ist und war in der Verkehrssicherungspflicht, und ist
dafür verantwortlich, die Anlage in ihrer Funktion zu erhalten um die Bürger vor Schaden zu bewahren.
Es sollte aber in einer Gemeinde möglich sein, dass eine ausführliche Information der Bürger über das Mitteilungsblatt sowie die Aufstellung einer entsprechenden Beschilderung, ausreichen, um den nötigen Respekt vor fremden Eigentum einzufordern. In diesem Zusammenhang danken wir allen Bürgern, für die es selbstverständlich ist, generell den Respekt vor fremdem Eigentum zu wahren und einen rücksichtsvollen und freundlichen Umgang untereinander pflegen.