Wochenmarkt

Wochenmarkt

Der Wochenmarkt findet jeden Freitag von 8:00 - 12:30 Uhr in der Ortsmitte Warthausen statt.

Kontakt

Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

Anfahrt

Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Räum- und Streupflicht an Gehwegen und Straßen

Nun ist ER da - der Winter!
... und mit ihm die Sorgen und Nöte der Straßenanlieger und Verkehrsteilnehmer.
Zu unserer aller Sicherheit möchten wir an dieser Stelle auf die wesentlichen Bestimmungen der Streupflicht-Satzung der Gemeinde Warthausen hinweisen.

Die Satzung verpflichtet die Straßenanlieger, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege zu reinigen, bei Schneeanhäufungen
zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Die Gehwege müssen werktags von Montag bis Freitag bis 7 Uhr, Samstag bis 8.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr. Die Gehwege sind auf eine solche Breite von Schnee und auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit des öffentlichen Fußgängerverkehrs gewährleistet ist; sie sind mindestens auf drei Viertel der Gehwegbreite zu räumen.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger gefahrlos benützt werden können. Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand und Splitt zu verwenden. Die Verwendung von Salz und salzhaltigen
Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.
Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen und Blitzeis verwendet werden. Straßenanlieger im Sinne der Verordnung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an der Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Straßenbaulastträgers stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei Straßen mit mehr als 20 Meter Breite nicht mehr als die Hälfte der Straßenbereite beträgt.

Gehwege im Sinne der Verordnung sind die ausschließlich dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen ohne Rücksicht auf Ihren Ausbauzustand. Falls solche Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege beidseitig die Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 Meter. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Das Bürgermeisteramt bittet alle Straßenanlieger bei Schneefall sowie bei Schnee- und Eisglätte rechtzeitig und sorgfältig der Pflicht zum Räumen und Bestreuen der Gehwege nachzukommen.
Wer dies unterlässt, erschwert nicht nur älteren und gehbehinderten Menschen das Fortkommen, sondern begeht einen Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Außerdem haftet der Säumige bei Unfällen zivilrechtlich und muss möglicherweise für alle Folgen aufkommen.

Weiterhin bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten, damit der Räum- und Streudienst der Gemeinde ungehindert seiner Arbeit nachgehen kann.
- Parken Sie Ihr Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück.
- Sollte dies nicht möglich sein, so lassen Sie bitte beim Parken auf der öffentlichen Straßenfläche immer eine Straßenseite frei, damit die Räumfahrzeuge besser durchkommen und abgestellte Fahrzeuge nicht beschädigt werden.
- Wendeplätze und Sackgassen müssen unbedingt von Fahrzeugen frei bleiben.
- Stellen Sie die Müll-/Papiertonnen erst am Entsorgungstag an den Straßenrand.

Unsere Winterdienstarbeiter sind teilweise bereits ab 4:00 Uhr morgens für Sie unterwegs, damit zur Hauptverkehrszeit die wichtigsten Straßen geräumt sind. Trotzdem
kann es bei außerordentlichen Wetterlagen, wie starker Schneefall oder plötzlicher Eisglätte, zu Beeinträchtigungen kommen. Absoluten Vorrang haben Gefällstrecken und übergeordnete Straßen. Demzufolge können Neben- und Stichstraßen nur nachrangig bedient werden.
Unter Umständen können auch Straßen wegen parkender Fahrzeuge nicht – ordnungsgemäß – geräumt und gestreut werden.

Ein herzliches Dankeschön...
...möchten wir an dieser Stelle allen Bürgerinnen und Bürgern aussprechen, die dank ihrem unermüdlichen Einsatz dafür sorgen, dass die meisten Gehwege hervorragend geräumt sind. So können Fußgänger auch in der kalten Jahreszeit sicher auf den Gehwegen unserer Gemeinde unterwegs sein.

 
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