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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

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Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Rechte des Mündels

Die Vormundschaft ist eine Einrichtung zur Vertretung minderjähriger Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen. Die Rechte des Kindes werden durch die Bestellung eines Vormundes nicht eingeschränkt. Der Vormund soll sich anstelle der Eltern für die Wahrung der Rechte des Kindes einsetzen.

Soweit es zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist, wird diesem für das Gerichtsverfahren zur Bestellung eines Vormunds ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt.

Bei der Auswahl und der Bestellung eines Vormundes achtet das Gericht stets auf das Wohl des minderjährigen Kindes. Während der Gerichtsverhandlung wird das Kind angehört. Die persönliche Bindung zwischen Vormund und Mündel spielt bei der Auswahl eine wichtige Rolle und wird durch das Gericht berücksichtigt.

Ab 14 Jahren hat der Mündel das Recht, der Bestellung einer bestimmten Person zu widersprechen, auch wenn es sich um eine Person handelt, die von den verstorbenen Eltern für diese Aufgaben vorgesehen wurde.

Sollten zwischen Mündel und Vormund Probleme auftreten, kann sich der Mündel jederzeit an das Jugendamt oder an eine Person seines Vertrauens wenden. Ähnlich wie wenn es Probleme zwischen Eltern und Kind gibt, kann das Jugendamt helfen, indem es zwischen den beiden Seiten vermittelt. Darüber hinaus kann das Jugendamt die Bestellung eines neuen Vormundes beantragen.

Am 18. Geburtstag des Mündels endet die Vormundschaft. Der Vormund hat ihm nun das Vermögen herauszugeben und über dessen Verwaltung Rechenschaft zu legen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat ihn am 07.07.2023 freigegeben.

 
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