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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
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Fax: 07351 / 5093-23
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Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung

Die Hauptuntersuchung (HU), auch TÜV-Termin genannt, ist in Deutschland die wichtigste gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung, wenn es um die Sicherheit und Umweltverträglichkeit Ihres Fahrzeugs im Straßenverkehr geht.
Sie dient der Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs.

Achtung: Die Abgasuntersuchung (AU) ist als eigenständiges Modul in die Hauptuntersuchung integriert. Bei getrennter Durchführung darf zwischen den beiden Untersuchungen maximal ein Monat liegen.
An der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und an der runden Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen ist festzustellen, wann die nächste HU fällig ist.
Sie müssen den Untersuchungsbericht über die HU bis zur nächsten HU aufbewahren und auf Verlangen aushändigen.

Bestimmte gewerblich genutzte Pkw, Omnibusse, Lkw und Anhänger über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse müssen jedes Jahr zur HU.
Dies gilt in der Regel auch für Carsharing-Fahrzeuge.
Deshalb müssen Sie der Zulassungsbehörde mitteilen, wenn Sie Ihr Fahrzeug so nutzen möchten.

Hinweis: Die Prüfplakette für die HU wird mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig.
Sie müssen die Untersuchungen daher spätestens zum genannten Datum durchführen lassen.
Eine Fristverlängerung für die HU durch Verschieben des Vorführtermins ist nicht möglich.

Die fahrzeugführende Person muss die Mängel, die im Rahmen der HU festgestellt wurden, schnellstmöglich beheben lassen.
Bei verlangter Nachuntersuchung müssen Sie das Fahrzeug spätestens innerhalb eines Monats nochmals vorführen.
Ein verkehrsunsicheres Fahrzeug dürfen Sie nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegen.

Vertiefende Informationen

Neufahrzeuge müssen in der Regel erstmals nach drei Jahren zur HU.
Danach müssen Sie die Untersuchungen alle zwei Jahre bei der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durchführen lassen. Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Weiterführende Informationen und Links".

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg

 
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