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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

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Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Ausschlagung einer Erbschaft

Im Erbfall sollten Sie sich, bevor Sie Ihr Erbe annehmen, über alle Risiken informieren, die die Erbschaft mit sich bringt.

Dabei müssen Sie beachten, dass Sie, wenn die Erbschaft verschuldet ist, die Schulden des Erblassers übernehmen und nicht nur mit dem Nachlass, sondern sogar mit Ihrem eigenen Privatvermögen haften.

Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft auszuschlagen, müssen Sie dies innerhalb einer Frist von sechs Wochen tun. Die Frist beginnt in der Regel mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung.

Hinweis: Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, dann beträgt die Zeitspanne, innerhalb der er das Erbe ausschlagen muss, sechs Monate.

Sie erklären die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht. Dies geschieht entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form. Das strenge Formerfordernis ist notwendig, da die Ausschlagung weitreichende Auswirkungen auf die in der Erbfolge nach Ihnen berechtigten Erben hat.

Eine Ausschlagung ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anfechtbar.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 29.12.2023 freigegeben.

 
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