Widerspruch gegen die Datenübermittlung an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Warthausen, Bürgerbüro, Alte Biberacher Straße 13, 88447 Warthausen, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die
Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.