Hochwasser-/Starkregenschutz - Hochwassergefahrenkarten
Nach den Hinweisen zur Gefahrenvorsorge in den vergangenen Wochen werden nachfolgend die wichtigsten Aspekte und Unterschiede von Hochwassergefahrenkarten und Starkregengefahrenkarten beschrieben und dargestellt.
Hochwassergefahrenkarten (HWGK)
Die Hochwassergefahrenkarte basiert auf statistischen, hydrologischen Abflusskennwerten, die speziell für ein Gewässer ermittelt werden. In der Regel werden die regionalisierten Abflusskennwerte Baden-Württembergs dafür verwendet. Durch eine hydraulische Modellierung und unter Verwendung von geografischen Informationssystemen kann die Ausuferung und die Überflutung für aus gewählte Jährlichkeiten für ein Gewässer bestimmt und dargestellt werden.
In Baden-Württemberg werden die Hochwassergefahren karten für folgende Szenarien erstellt:
- HQ10 – ein Hochwasser, welches statistisch einmal in 10 Jahren auftritt
- HQ50 – ein Hochwasser, welches statistisch einmal in 50 Jahren auftritt
- HQ100 – ein Hochwasser, welches statistisch einmal in 100 Jahren auftritt
- HQextrem – ein extremes Hochwasser, welches statistisch nur sehr selten auftritt.
Wichtige Eingangsgrößen für die hydraulischen Berechnungen sind die Vermessungsdaten der Gewässer selbst sowie der Bauwerke in und am Gewässer. Weiterhin werden Bauwerke im überfluteten Bereich, Steuerdaten von Wehren und Hochwasserschutzanlagen sowie die Topographie des betroffenen Geländes berücksichtigt.
Die Berechnungen für die Hochwassergefahrenkarten für verschiedene Jährlichkeiten sind in der Regel auf den Bereich in Gewässernähe begrenzt, wobei in flachem Gelände sehr weite Ausuferungen möglich sind.
Bereiche, die statistisch im Mittel einmal in 100 Jahren überflutet werden, sind per Gesetz als Überschwemmungsgebiete festgesetzt (§ 65 WG). Dort gelten gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besondere Vorschriften für alle Nutzer dieser Flächen. Die Darstellung in den Hochwassergefahrenkarten hat eine deklaratorische Wirkung. Damit wird ein Überschwemmungsgebiet nach § 65 WG mit den Rechtsfolgen des § 78 WHG (v. a. Verbot der Ausweisung von Baugebieten und der Errichtung von baulichen Anlagen) dargestellt.
Starkregengefahrenkarten (SRGK)
In den Starkregengefahrenkarten werden Überflutungen in Folge von Starkregenereignissen im Gelände dargestellt, die unabhängig von Gewässern überall auftreten können. Starkregengefahrenkarten sind dementsprechend nicht auf Gebiete in Gewässernähe beschränkt. Die wesentliche, meteorologische Eingangsgröße für die Erstellung der Starkregengefahrenkarte ist der Niederschlag, kombiniert mit weiteren Indikatoren für bestimmte Oberflächen- und Bodeneigenschaften (Befestigung, Bodentyp, Bodenart, Bodenvorfeuchte, Bodennutzung). Aufgrund der Komplexität der statistischen Beschreibung von Starkniederschlägen kurzer Dauerstufen und der multiplen Beschreibung der Oberflächen- und Bodeneigenschaften wurden bestimmte Annahmen getroffen. Für diese Annahmen wurde mit Hilfe des bodenhydrologischen Modells RoGeR jeweils die Abflussbildung auf der Geländeoberfläche je Flächeneinheit (m 2 berechnet. Das Ergebnis der bodenhydrologischen Berechnungen für Starkregenereignisse sind Oberflächenabflusswerte je Flächeneinheit, die in der Kombination der Eingangsdaten aus Niederschlags- und Bodenparametern nicht mehr direkt einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit bzw. Jährlichkeit zugewiesen werden können. Die Starkregengefahrenkarten für Baden-Württemberg werden des halb für drei Szenarien – ein seltenes, ein außergewöhnliches und ein extremes Oberflächenabflussereignis – mit Hilfe zweidimensionaler hydrodynamischer Simulationen mit den jeweiligen Oberflächenabflusskennwerten als hydrologische Eingangsgrößen ermittelt.
Die Starkregengefahrenkarten zeigen das Ergebnis der hydraulischen Berechnungen für jedes dieser Szenarien, wobei jeweils die Ausdehnung der Überflutung, die Überflutungstiefe und die tiefengemittelten Fließgeschwindigkeiten dargestellt werden, sodass die bevorzugten Abflusswege erkennbar werden. Starkregengefahrenkarten haben keine unmittelbaren, rechtlichen Konsequenzen. Die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten resultiert daraus nicht.