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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
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Fax: 07351 / 5093-23
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Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Voraussetzungen der Betreuung

Voraussetzung für die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers ist zunächst, dass die betroffene Person infolge einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Bei diesen Angelegenheiten kann es sich etwa um Vermögensfragen (zum Beispiel Renten- oder Wohnungsangelegenheiten), aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder der Aufenthaltsbestimmung handeln.

Hinweis: Geht es nur darum, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (zum Beispiel der eigene Haushalt kann nicht mehr geführt werden), rechtfertigt das in der Regel nicht die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers. Hier wird es auf ganz praktische Hilfen ankommen, für die normalerweise keine gesetzliche Vertreterin oder kein gesetzlicher Vertreter gebraucht wird. Für die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers ist vielmehr erforderlich, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person anderweitig geregelt werden können, etwa durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen, bei denen keine gesetzliche Vertreterin oder kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird (zum Beispiel die Unterstützung durch einen sozialen Dienst). Zu solchen Hilfen, bei denen keine Betreuerin oder kein Betreuer bestellt wird, informiert und berät Sie die örtlich zuständige Betreuungsbehörde. Eine Betreuerbestellung ist auch nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person durch eine Ehegattin oder einen Ehegatten geregelt werden können, die oder der bereit und aufgrund des gesetzlichen Notvertretungsrechts unter Ehegatten berechtigt ist, die betroffene Person zu vertreten.

Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird in der Regel nur für eine volljährige Person bestellt. Sie oder er kann aber auch für einee minderjährige Person, die das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird.

Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht bestellt werden.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch:

  • § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge)
  • § 1814 (Voraussetzungen)

§ 5 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) (Informations- und Beratungspflichten)

Freigabevermerk

11.11.2024; Justizministerium Baden-Württemberg

 
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