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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

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Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Vom Bauantrag bis zum Richtfest

Es gibt folgende Verfahren:

  • das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren: Sie beantragen eine Baugenehmigung und die Baurechtsbehörde prüft nur bestimmte Punkte davon.
  • das Kenntnisgabeverfahren: Sie informieren die Baurechtsbehörde umfassend. Das reicht aus. Die Baurechtsbehörde wird nicht weiter tätig.
  • verfahrensfreie Bauvorhaben: Sie müssen keine Baurechtsbehörde informieren, die Baurechtsbehörde prüft vor Ihrem Vorhaben nichts.

Jedes Verfahren ist für bestimmte Gebäudearten vorgesehen. Manchmal sind auch bestimmte Merkmale relevant, z.B. eine bestimme Gebäudehöhe.

Achtung: Kein Baubeginn ohne die gegebenenfalls erforderliche Genehmigung!

Bauen ohne erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann Sie Geld kosten. Hinzu kommt das Risiko, dass Sie eine nicht genehmigungsfähige, aber begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigen müssen.

Der rote und der grüne Punkt

Sobald Sie alle Genehmigungen eingeholt haben, können Sie die Baustelle einrichten, dürfen aber noch nicht loslegen:

  • Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben dürfen Sie das erst nach Erhalt des Baufreigabescheins, dem "Roten Punkt".
  • Bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben dürfen Sie das erst nach Ablauf einer Frist ab Einreichung der vollständigen Bauvorlagen (zwei Wochen oder einen Monat). Dafür hat sich– obwohl gesetzlich nicht erforderlich – ein „Grüner Punkt“ eingebürgert.
  • Bei Teilbaufreigaben, wenn also z.B. bis zur Entscheidung des Bauantrags nur die Erd- und Gründungsarbeiten freigegeben wurden, haben sich jeweils "halbe Punkte" eingebürgert.

Freigabevermerk

22.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen

 
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