Was finde ich wo?
Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".
Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.
Verpflichtung auf das Datengeheimnis
Das Datengeheimnis gemäß Bundesdatenschutzgesetz verbietet es Personen, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, diese Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Hinweis: Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit noch fort.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Mitarbeitende für die Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, müssen Sie diese bei Aufnahme der Tätigkeit schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten.
Beachten Sie, dass nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Beschäftigte im Sinne des Datenschutzgesetzes gelten, sondern auch die folgenden Personengruppen:
- Auszubildende
- Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Rehabilitandinnen und Rehabilitanden
Das sind Personen, die an Maßnahmen teilnehmen, um- ihre berufliche Eignung abzuklären oder
- sie nach längerer, krankheitsbedingter Abwesenheit zunächst stundenweise wieder am Arbeitsplatz einzugliedern (Arbeitserprobung).
- Beschäftige in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
- Beschäftige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (z.B. Teilnehmende am freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahr)
- wirtschaftlich unselbständige, aber arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. in Heimarbeit Beschäftigte)
- Bewerberinnen oder Bewerber für ein Arbeitsverhältnis beziehungsweise Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde
- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
Die Verpflichtung müssen sowohl die Mitarbeitenden als auch die Vertretung der Arbeitgeberseite, die die Unterrichtung vornimmt, unterschreiben. Das kann beispielsweise durch das Personalbüro oder die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens erfolgen.
Den Mitarbeitenden müssen Sie eine Kopie der Niederschrift aushändigen.
Vertiefende Informationen
Muster für die Verpflichtung auf das Datengeheimnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat ihn am 05.09.2019 freigegeben.