Was finde ich wo?
Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".
Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.
Staatsangehörigkeit des Kindes bei Geburt
Durch Geburt erwirbt ein Kind in der Regel automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
- ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- zwar beide Eltern nichtdeutscher Herkunft sind, aber ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt im Inland
- seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen, auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland hat und
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
Neben der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben diese Kinder in der Regel auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.
Tipp: Weitere Informationen und Auskünfte erteilen Ihnen die Staatsangehörigkeitsbehörden (Landratsamt für kreisangehörige Gemeinden oder Stadtverwaltung des Stadtkreises).
Rechtsgrundlage
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- § 4 Erwerb durch Geburt
Freigabevermerk
27.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg