Kontakt

Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

Anfahrt

Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Schülerbeförderung

Schülerinnen und Schüler, die nicht in der Nähe ihrer Schule wohnen, sind oft darauf angewiesen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Unterricht zu kommen.

Für die Schülerschaft und Eltern

Die jeweiligen Stadt- oder Landkreise erstatten die notwendigen Kosten der Beförderung nach Abzug eines Eigenanteils oder sie gewähren einen Zuschuss zu den Kosten.

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist. Nicht anspruchsberechtigt sind Schüler der Fachschulen.

Die weiteren Einzelheiten (z.B. Voraussetzungen, Höhe des Eigenanteils beziehungsweise Zuschusses, Verfahren, Abgrenzung der Kosten, Mindestentfernungen) werden von den Stadt- und Landkreisen in eigener Zuständigkeit geregelt.

Erkundigen Sie sich bei Fragen zur Schülerbeförderung oder zur Kostenerstattung bei der jeweiligen Schule, dem Schulträger oder dem Landratsamt.

Achtung: Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots besteht nicht.

Für Schulträger

Für die Organisation der Schülerbeförderung sind die Schulträger zuständig. Unterrichtsbeginn und -ende sollten mit den Fahrplänen der Verkehrsunternehmen abgestimmt sein, um einerseits unnötige Wartezeiten zu vermeiden und andererseits eine bestmögliche Auslastung der Verkehrsmittel zu gewährleisten.

Für den Fall, dass keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, empfiehlt es sich, mit dem zuständigen Stadt- oder Landkreis zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für den Einsatz von Schulbussen erstattet werden.

Für Verkehrsunternehmen

Verkehrsunternehmen, die Schülerbeförderung im Linienverkehr durchführen und rabattierte Fahrscheine ausgeben, können Leistungen nach § 15ff ÖPNVG über den zuständigen Aufgabenträger erhalten.

Verkehrsunternehmen, die Schülerbeförderung auf vertraglicher Basis durchführen, wird empfohlen, die Details mit dem Schulträger beziehungsweise dem jeweils zuständigen Stadt- und Landkreis zu klären.

Freigabevermerk

Stand: 09.01.2023
Das Kultusministerium, das Finanzministerium und das Verkehrsministerium haben ihn freigegeben.

 
owered by Komm.ONE