Was finde ich wo?
Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".
Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.
Besonderheiten für die Gemeinschaftsschule
Bei der Gemeinschaftsschule ist zu unterscheiden zwischen
- dem Wechsel von dieser Schulart auf eine andere und
- dem Wechsel in diese Schulart.
Beim Wechsel von der Gemeinschaftsschule auf eine andere Schulart werden von der abgebenden Schule Noten in allen Fächern auf einer einheitlichen Niveaustufe nach der überwiegend für die Leistungsfeststellungen maßgeblichen Niveaustufe ausgewiesen. Anschließend wird geprüft ob auf dieser Niveaustufe eine Versetzung möglich wäre. Entscheidend sind die für die jeweilige Niveaustufe G, M oder E maßgeblichen Verordnungen für die Werkrealschule, die Realschule und des Gymnasiums. Ob die Versetzungsvoraussetzungen erfüllt sind und damit ein Wechsel der Schulart und der danach zu besuchenden Klassenstufe möglich ist, stellt die abgebende Gemeinschaftsschule fest. Soweit mit dem Wechsel auf eine andere Schulart ein Wechsel der Ebene verbunden ist, können außerdem Notenvoraussetzungen zu erfüllen sein. Diese finden Sie im Kapitel "Wechsel der Schulart mit Wechsel der Ebene".
Für den Wechsel in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule gelten die Voraussetzungen für den Wechsel in die Ebene 1.
Der Wechsel in die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschaftsschule ist für Schülerinnen und Schüler mit einem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand in entsprechender Anwendung des § 11 Satz 1 Nummer 2 der Gemeinschaftsschulverordnung möglich.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
25.04.2024 Kultusministerium Baden Württemberg