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Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Rechte beim Kauf einer mangelhaften Sache

Ist eine Sache, die Sie gekauft haben, mangelhaft, haben Sie folgende Rechte: Sie können

  • zwischen Reparatur und Austausch der Sache wählen,

oder nachrangig

  • vom Vertrag zurücktreten oder
  • den Kaufpreis mindern.

Zudem können Sie Schadenersatz verlangen, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist.

Mangel

Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie bei Übergabe den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und, wenn eine Montage durchzuführen ist, den Montageanforderungen entspricht.

Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

  • die vereinbarten Eigenschaften hat,
  • sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
  • mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird.

Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann,
  • der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
  • mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung und den Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

Bei einem nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Verbrauchsgüterkauf, das heißt dem Kauf beweglicher Sachen zwischen Unternehmer und Verbraucher, kann von den objektiven Anforderungen vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nur abgewichen werden, wenn

  • der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens von einer bestimmten Abweichung in Kenntnis gesetzt wurde und
  • die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

Die Sache entspricht den Montageanforderungen, wenn die Montage

  • sachgemäß durchgeführt worden ist oder
  • zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert.

Besonderheiten bei Waren mit digitalen Elementen

Bei einem nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Verbrauchsgüterkauf über eine Ware mit digitalen Elementen (z.B. Smartphone mit Betriebssystem) ist ein Sachmangel auch dann gegeben, wenn

  • der Verkäufer nicht die Aktualisierungen bereitstellt, die im Vertrag vereinbart worden sind oder die der Verbraucher erwarten kann,
  • der Verkäufer die Aktualisierungen zwar bereitstellt, der Verbraucher aber nicht hierüber informiert wird,
  • die Ware nicht den Installationsanforderungen entspricht (die Installationsanforderungen sind den Montageanforderungen vergleichbar).

Kenntnis vom Mangel beim Vertragsschluss

Wenn Sie den Mangel einer Sache bei Vertragsschluss kennen, können Sie den Mangel später nicht geltend machen. Ist Ihnen als Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, können Sie Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer

  • den Mangel arglistig verschwiegen oder
  • eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Das gilt aber nicht bei einem nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Verbrauchsgüterkauf.

Besonderheiten

Die Haftung des Verkäufers für einen Mangel kann vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Beim Verbrauchsgüterkauf ist das aber nur sehr eingeschränkt möglich. Jedenfalls kann der Verkäufer sich auf den Haftungsausschluss nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

Reparatur und Austausch

Liegt ein behebbarer Sachmangel vor, können Sie von dem Verkäufer

  • die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder
  • Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch) verlangen.

Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, müssen Sie dem Verkäufer dafür eine angemessene Frist setzen. Lässt dieser die Frist ungenutzt verstreichen, können Sie von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern beziehungsweise Schadenersatz verlangen.

Der Verkäufer kann die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, dem Verkäufer eine Frist zu setzen, wenn

  • die Sache weder repariert noch ausgetauscht werden kann,
  • der Verkäufer Reparatur und Austausch verweigert,
  • beides für Sie unzumutbar ist,
  • beides fehlgeschlagen ist (Austausch oder Reparatur gelten in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen), oder
  • eine Kombination der vorgenannten Fälle vorliegt (Beispiel: Die Sache kann nicht ausgetauscht werden und eine Reparatur ist fehlgeschlagen).

Rücktritt vom Vertrag und Kaufpreisminderung

Unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Schadenersatz

Ist eine Kaufsache mangelhaft, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von dem Verkäufer Ersatz

  • für entstandene Schäden (z.B. Gutachterkosten, Schäden, die der mangelhafte Kaufgegenstand an Ihrem Eigentum verursacht hat) beziehungsweise
  • für getätigte Aufwendungen (z.B. Transport- und Montagekosten) verlangen.

Ihre Ersatzansprüche können Sie auch dann geltend machen, wenn Sie den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.

Ein Widerrufsrecht, bei dem Sie die Sache ohne Angabe von Gründen innerhalb einer bestimmten Frist dem Verkäufer zurückgeben können, besteht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (z.B. Haustürgeschäft) oder einem Fernabsatzvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Garantie

Wenn der Verkäufer oder eine Garantie (nicht zu verwechseln mit Gewährleistung, siehe oben) für die Eigenschaft oder Haltbarkeit der Sache übernimmt, stehen Ihnen als Käufer weitere Rechte zu.
Dies gilt auch für die Garantie eines Dritten, beispielsweise des Herstellers.
Die Bedingungen, unter denen Sie diese Rechte geltend machen können, ergeben sich aus der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung.

Tipp: Bewahren Sie immer den Kassenbon auf. Damit können Sie nachweisen, dass, wann und bei wem Sie eine Sache gekauft haben.

Sonderregelungen für den Verbrauchsgüterkauf

Für den Verbrauchsgüterkauf gelten unter anderem noch folgende zusätzliche Regelungen:

Zeigt sich innerhalb eines Jahres (bei Kaufverträgen über lebende Tiere und Kaufverträgen, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind: sechs Monaten), nachdem Sie eine Sache gekauft und mitgenommen haben, ein Mangel, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Mitnahme mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Der Verkäufer muss also beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist.

Wird Ihnen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs eine zusätzliche Garantie gewährt, müssen die Garantieerklärungen einfach und verständlich abgefasst sein. Sie müssen vor allem folgendes enthalten:

  • einen Hinweis auf Ihre gesetzlichen Rechte als Verbraucher sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  • den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, vor allem die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers.

Die Garantieverpflichtung gilt auch, wenn eine der genannten Anforderungen nicht erfüllt ist.

Freigabevermerk

Stand: 03.01.2022

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

 
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