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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

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Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Meldung an den Arbeitgeber

Sie sollen Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft, sobald Ihnen diese bekannt ist, und den mutmaßlichen Tag der Entbindung informieren. Wenn Sie bei Wiederaufnahme der Arbeit nach der Geburt noch Ihr Kind noch stillen, sollen Sie dies dem Arbeitgeber ebenfalls mitteilen

Sie können Ihre Schwangerschaft oder das Stillen entweder mündlich oder schriftlich mitteilen.

Der Arbeitgeber muss das Regierungspräsidium sofort über die Mitteilung informieren.

Ihr Arbeitgeber kann unter Umständen ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen. Die dafür anfallenden Kosten müssen von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden, wenn sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.

Sollten Sie früher als geplant entbinden, melden Sie dies wenn möglich rechtzeitig Ihrem Arbeitgeber und Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Damit beugen Sie Problemen bei der Berechnung der Schutzfrist, dem Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld vor.

Rechtsgrundlage

  • § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG): Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frau
  • § 3 Mutterschutzgesetz (MuschG): Schutzfristen vor und nach der Entbindung
  • § 27 Mutterschutzgesetz (MuschG): Miteilungspflicht des Arbeitgebers

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 24.09.2021 freigegeben.

 
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