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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
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Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Beschäftigungsverbote bei Schwangerschaft und Stillzeit

Durch Ihre Arbeit während der Schwangerschaft und während der Stillzeit darf Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihres Kindes nicht gefährdet werden. Ihr Arbeitgeber darf Sie deshalb in der Schwangerschaft z.B nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten beschäftigen, bei denen Sie Strahlen, Hitze, Kälte oder Nässe, Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber prüfen, wie gefährlich diese für Sie sein können und in welchem Maß Sie diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Auch beim Umgang mit Biostoffen, z.B. in Körperflüssigkeiten, gelten für schwangere und stillende Frauen erhöhte Schutzvorgaben. Fließarbeit und Akkordarbeit sind sowohl für schwangere als auch für stillende Frauen unzulässig. Auch Alleinarbeit und getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo kann für schwangere Frauen kritisch sein.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Ihrer Tätigkeiten selbst oder durch beauftragte zuverlässige und fachkundige Personen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) Dies gilt hinsichtlich aller Risiken für die Sicherheit und Gesundheit sowie aller Auswirkungen auf Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit. Er muss notwendige Schutzmaßnahmen wie z.B. eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit festlegen oder die Umsetzung an einen geeigneten Arbeitsplatz veranlassen. Über das Ergebnis dieser Beurteilung und die notwendigen Schutzmaßnahmen muss er Sie informieren.

Besteht während Ihrer Schwangerschaft wegen gesundheitlicher Risiken bei Fortsetzung der Beschäftigung eine Gefahr für Ihr Leben oder Ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes, kann der Arzt ein Attest für ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausstellen.

Dieses müssen Sie dem Arbeitgeber vorlegen. Aus diesem Attest muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Fortsetzung der Beschäftigung zu einer Gefährdung führen könnte. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot muss vom Arzt nicht begründet werden.

Ein ärztlliches Beschäftigungsverbot kann der Arzt auch ausstellen, wenn eine Frau nach Ablauf der Schutzfrist nach der Entbindung noch nicht voll leistungsfähig ist. Im Zeugnis des Arztes sollen der Grad der geminderten Leistungsfähigkeit, die zulässigen Arbeiten sowie die Dauer der voraussichtlichen Minderleistungsfähigkeit angegeben sein.

Vertiefende Informationen

Über weitere Beschäftigungsverbote und Beschränkungen können Sie sich auch auf den Seiten der Regierungspräsidien in Baden Württemberg (oder auf der Seite der Gewerbeaufsicht in Baden Württemberg) informieren. Dort finden Sie auch branchenspezifische Merkblätter zum Mutterschutz.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 30.10.2020 freigegeben.

 
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