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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

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Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Gerichtliches Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht demjenigen, der einen Zahlungsanspruch hat, diesen Anspruch auf einfache und schnelle Weise geltend zu machen und einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu erhalten.

Das Mahnverfahren ist besonders geeignet für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, über die kein Streit besteht. Die Beteiligten können so ein aufwendigeres gerichtliches Klageverfahren vermeiden.

Voraussetzung für das Mahnverfahren ist, dass

  • ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro geltend gemacht wird,
  • der Anspruch fällig ist und
  • der Zahlungsanspruch nicht von einer Gegenleistung abhängig ist, die noch nicht erbracht wurde.

Einen Mahnbescheid zu beantragen kann dann sinnvoll sein, wenn Sie davon ausgehen können, dass der Schuldner keine Einwände gegen Ihren Anspruch vorbringen wird.
Erhebt der Schuldner gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch, wird das Mahnverfahren auf Antrag einer Partei in ein reguläres ("streitiges") Gerichtsverfahren überführt, in dem die Berechtigung der Forderung geprüft wird.

Ziel des Mahnverfahrens ist, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen.
Gelingt dies nicht und hat der Schuldner auch keinen Widerspruch erhoben, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Mit dem Vollstreckungsbescheid können Sie Ihren Anspruch mit staatlicher Hilfe (zum Beispiel durch einen Gerichtsvollzieher) im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird das Verfahren automatisch in ein reguläres Gerichtsverfahren überführt.

Freigabevermerk

14.04.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

 
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