Was finde ich wo?
Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".
Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.
Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan
Der gebäudeindividuelle energetische Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg ist
- ein Beratungsinstrument für Personen mit Gebäudeeigentum sowie
- eine Option zur Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG).
Ziel ist es, eine Sanierungsstrategie für ein einzelnes Gebäude zu entwickeln und zu vermitteln. Dies unterstützt das energiepolitische Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu werden. Das Land Baden-Württemberg möchte dieses Ziel schon fünf Jahre früher erreichen.
Legen Sie einen Sanierungsfahrplan für Wohngebäude bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vor, reduziert dies den Pflichtanteil des Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) von 15 % auf 10 %.
Er stellt für einige im EWärmeG vorgesehene Erfüllungsoptionen eine sinnvolle Ergänzung dar. Bei Nichtwohngebäuden können Sie einen Sanierungsfahrplan zur vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des EWärmeG vorlegen. Sie haben keine Pflicht zur Umsetzung der dort vorgeschlagenen Maßnahmen.
Auch Berichte, die nach den Vorgaben der Vor-Ort-Beratung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt wurden, werden bei Wohngebäuden zur Gesetzeserfüllung anerkannt. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt der Heizungserneuerung nicht älter als fünf Jahre sind. Der vom Bund entwickelte individuelle Sanierungsfahrplan wird als Darstellungsvariante der Vor-Ort-Energieberatung für Wohngebäude als gleichwertig anerkannt und kann damit im Sinne vom EWärmeG angerechnet werden.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
24.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg