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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

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Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Erwerb eines Grundstücks

Allein durch den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, beispielsweise eines Grundstückskaufvertrags, werden Sie noch nicht Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks. Vielmehr müssen Sie sich mit dem Eigentümer oder der Eigentümerin darüber einig sein, dass das Eigentum am Grundstück auf Sie übergehen soll (Auflassung). Ebenso müssen Sie in das Grundbuch eingetragen werden.

Da es beim Grundstückskauf meist um erhebliche Werte geht, muss zum Abschluss des Kaufvertrags immer ein Notar oder eine Notarin hinzugezogen werden. Er oder sie muss den Kaufvertrag auch notariell beurkunden. Oft ist es aber wichtig und hilfreich, schon von Beginn an die Hilfe eines Notars oder einer Notarin beziehungsweise eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in Anspruch zu nehmen, um sich umfassend vertraglich beraten zu lassen.

Vollzogen ist der Eigentumswechsel erst dann, wenn Sie als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sind. Dies kann in der Regel erst dann geschehen, wenn dem Grundbuchamt der Nachweis vorliegt, dass Sie die angefallene Grunderwerbsteuer bezahlt haben (Unbedenklichkeitsbescheinigung).

Der Erwerb eines Grundstücks durch Erbfolge vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs. Er wird durch Grundbuchberichtigung im Grundbuch nachvollzogen.

Freigabevermerk

18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

 
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