Was finde ich wo?
Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".
Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.
Erscheinungsformen von Stiftungen
Unterschieden werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen sowie Stiftungen des bürgerlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen
Rechtsfähige Stiftungen können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie sind selbstständige Rechtssubjekte, sogenannte juristische Personen. Für sie gelten das Bürgerliche Gesetzbuch und das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg. Sie unterliegen der Stiftungsaufsicht, die in der Regel durch die Regierungspräsidien ausgeübt wird.
Nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die stiftende Person überträgt das Vermögen auf eine andere Person (Treuhänder), die es als Sondervermögen vom übrigen Vermögen getrennt hält und entsprechend dem festgelegten Zweck verwaltet. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten unterliegen dem Schuld- und Erbrecht und nicht dem Stiftungsrecht. Diese Rechtsform eignet sich vor allem für kleinere Vermögen, die den Aufwand einer selbstständigen Stiftungsgründung nicht lohnen.
Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts
Stiftungen des bürgerlichen Rechts werden in der Regel durch Privatpersonen errichtet. Für sie gelten das Bürgerliche Gesetzbuch und das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg.
Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen. Diese Stiftungen stellen die Ausnahme dar. Für sie gilt das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg.
Freigabevermerk
20.08.2024 Innenministerium Baden-Württemberg