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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
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Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Entgeltliche Übertragung - eigene Altersvorsorge

Prüfen Sie, ob Sie mit der Übertragung des Unternehmens tatsächlich Ihren Ruhestand finanzieren können.

Überlegen Sie, welche Form der Gegenleistung für Sie am günstigsten ist, ohne dass die Liquidität des Unternehmens zu sehr eingeschränkt wird.

Die wichtigsten Formen sind:

Verkauf gegen Einmalzahlung

Sie erhalten den Kaufpreis sofort in einem Betrag und sind nicht mehr vom weiteren wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens abhängig. Sie können den Betrag zum Beispiel verzinst anlegen und selbst entscheiden, ob Sie nur den Erlös oder nur die Zinsen verbrauchen oder ob eine Mischform sinnvoll ist.

Tipp: Berechnen Sie bei diesem Modell Ihre monatlich anfallenden Zinsen aus der Einmalzahlung. Damit können Sie kalkulieren, ob Sie Ihren gewohnten Lebensstil aufrechterhalten können.

Verkauf gegen Kaufpreisraten

Sie gestatten Ihrer Nachfolgerin oder Ihrem Nachfolger, den Kaufpreis nach und nach zu bezahlen. Im Grunde geben Sie ihm einen Kredit, der verzinst werden kann.

Tipp: Sie sollten im Kaufvertrag eine Wertsicherungsklausel aufnehmen, um die Raten an die Lebenshaltungskosten anzupassen (Lebenshaltungskostenindex). Das ist bei Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren gesetzlich erlaubt (das heißt, wenn das Unternehmen frühestens nach zehn Jahren abbezahlt ist).

Verkauf gegen Renten

Bei der Rentenzahlung gibt es Leib- und Zeitrenten. Die Leibrente erlischt mit dem Tod der Nutznießerin oder des Nutznießers. Bei der Zeitrente legen Sie einen Endzeitpunkt für die Rentenzahlung fest. Sie erhalten die Renten in gleichen Abständen und in gleicher Höhe gezahlt.

Tipp: Für den Fall Ihres frühzeitigen Todes können Sie mit Ihrer Nachfolgerin oder Ihrem Nachfolger vereinbaren, dass die Rentenzahlung an Ihre Erbinnen und Erben übergeht oder die Restsumme fällig wird.

Verkauf gegen dauernde Last

Eine dauernde Last ist eine wiederkehrende Zahlung über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren. Die Zahlungen erfolgen regelmäßig, aber nicht in gleicher Höhe.

Tipp: Dieses Modell hat für Nachfolgerinnen oder Nachfolger den Vorteil, dass die Zahlungen sich nach ihrer wirtschaftlichen Situation und der des Unternehmens richten. Als Übergeberin oder Übergeber sind Sie mit dieser Form des Verkaufs auf das unternehmerische Geschick Ihrer Nachfolgerin oder Ihres Nachfolgers angewiesen. Sichern Sie die Forderung (dauernde Last) daher ab, z.B. durch einen Eigentumsvorbehalt oder eine Bankbürgschaft.

Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt

Auch in diesem Fall hängt Ihre Altersvorsorge von der Ertragskraft des Unternehmens ab. Beim Nießbrauchsvorbehalt kann die neue Geschäftsführung jedoch ihre Vergütung oder einen Teil davon vor Berechnung des Gewinns abziehen.

Pacht

Eine der häufigsten Regelungen ist die vorhergehende Verpachtung des eigenen Unternehmens an mögliche Nachfolgerinnen oder Nachfolger. Pachtverträge können Sie über bestimmte Zeiträume abschließen und mit Zusätzen versehen, z.B. mit einer Umsatzbeteiligung des "Noch-Eigentümers".

Tipp: Die Höhe der Pacht sollte sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes orientieren. Überzogene Pachtforderungen können zur Zahlungsunfähigkeit Ihres Betriebes führen.

 

Freigabevermerk

09.05.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

 
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