Was finde ich wo?
Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".
Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.
Bestattung von Fehl- und Totgeburten
Für die Bestattung von Fehl- und Totgeburten gelten unterschiedliche Regelungen.
- Lebend- und Totgeburten müssen bestattet werden. Es müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten für eine Bestattung erfüllt werden.
- Fehlgeburten und ungeborene Kinder (Schwangerschaftsabbruch) können bestattet werden.
Lebendgeburt
Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn unabhängig vom Geburtsgewicht ein Neugeborenes direkt nach der Geburt stirbt und
- das Herz bereits geschlagen hat oder
- die Nabelschnur pulsiert hat oder
- die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
Für das verstorbene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus.
Totgeburt
Tot geborene Kinder mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm werden als Totgeburt bezeichnet und müssen bestattet werden.
Der Arzt oder die Ärztin führt die Leichenschau durch und stellt eine Todesbescheinigung aus. Die Klinikleitung muss beim Standesamt die Geburt und den Sterbefall anzeigen. Für das tot geborene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde mit Sterbevermerk aus.
Fehlgeburt
Tot geborene Kinder mit einem Gewicht von unter 500 Gramm werden als Fehlgeburt bezeichnet. Sie sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Eltern nach den gesetzlichen Regularien des Bestattungsrechts zu bestatten.
Ansonsten sind Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und auf eigene Kosten zu bestatten.
Fehlgeburten werden in den Personenstandsregistern nicht beurkundet.
Wenn bei einer Mehrlingsgeburt die anderen Geschwister beurkundet werden, wird ausnahmsweise auch eine Fehlgeburt dem Standesamt angezeigt und beurkundet.
Vertiefende Informationen
Verschiedene Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen bieten ihren Rat und Informationen für betroffene Eltern an.
Rechtsgrundlage
Bestattungsgesetz Baden-Württenberg (BestattG BW)
- § 30 (BestattG BW) Bestattungspflicht
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
26.02.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg