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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

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Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Was finde ich wo?

Unter Lebenslagen finden Sie für zentrale Ereignisse im Leben wie "Heirat" , "Bauen" oder "Geburt", etc. die wesentlichen Informationen. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie "Schule" oder "Studium".

Sie finden Informationen über Ihre Pflichten und Rechte, welche Behördengänge zu erledigen sind, welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten bzw. welche (auch finanziellen) Hilfen bestehen oder welche steuerlichen Auswirkungen es gibt. Es werden Tipps und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist) angeboten sowie Links zu weiterführende Internetangeboten.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden in der Regel:

  • durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers oder
  • in gegenseitigem Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht nicht, jedenfalls dann nicht, wenn die Kündigungserklärung des Arbeitgebers nicht einen entprechendenen Hinweis enthält. Dies gilt auch, wenn ein bedingtes oder befristetes Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Bedingung oder Ablauf der Befristungdurch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird.

Nicht selten erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotzdem eine Abfindung. Bei größeren Personalaubbaumaßnahmen sehen Sozialpläne häufig Abfindungen vor, wenn dies so zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber auch selbst außergerichtlich eine Abfindung vereinbaren, etwa im Rahmen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrages. Außerdem können sie nach der Erhebung einer Kündigunsgschutzklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Vergleich schließen, der eine Abfindungsregelung enthalten kann.

In allen Fällen kann der Anspruch oder die Auszahlung einer Abfindung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben (insbesondere kann eine Abfindung zu einem Ruhen oder in manchen Situationen auch zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen). Dies sollte im Einzelfall mit der Arbeitsagentur geklärt werden.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

23.10.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

 
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