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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
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Fax: 07351 / 5093-23
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Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Leistungen

Einkommensteuer

Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (zum Beispiel Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben.

Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte

  1. aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. aus Gewerbebetrieb,
  3. aus selbständiger Arbeit,
  4. aus nichtselbständiger Arbeit,
  5. aus Kapitalvermögen,
  6. aus Vermietung und Verpachtung sowie
  7. die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer privaten kapitalgedeckten Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).

Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten). Aufwendungen für die Lebensführung (zum Beispiel Aufwendungen für Ernährung, Kleidung oder Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte grundsätzlich innerhalb einer Einkunftsart und darüber hinaus zwischen den einzelnen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden.

Von dieser Summe der Einkünfte werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Beträge abgezogen:

  • Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG für über 64 Jahre alte Steuerbürgerinnen und -bürger
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
  • Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG

Nach Abzug dieser Beträge verbleibt der sogenannte Gesamtbetrag der Einkünfte.

Zur Ermittlung des Einkommens sind unter bestimmten Voraussetzungen folgende Beträge mindernd zu berücksichtigen:

  • Verlustabzug nach § 10d EStG (Verlustvortrag, Verlustrücktrag)
  • Sonderausgaben nach den §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG (zum Beispiel Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Schulgeld, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner, Spenden)
  • Außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33, 33a, 33b EStG (zum Beispiel Krankheitskosten, Unterhaltsaufwendungen und Aufwendungen für die Berufsausbildung, Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen)

Die als Sonderausgaben absetzbaren Höchstbeträge für die Altersvorsorgeaufwendungen (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge, Beiträge zur eigenen Altersversorgung) betragen

  • 2020 höchstens EUR 22.541,
  • 2021 höchstens EUR 23.724,
  • 2022 höchstens EUR 24.100,
  • 2023 höchstens EUR 26.528 und
  • 2024 höchstens EUR 27.566.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag. Bei Arbeitnehmern ist dieser Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen.

Die Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und die Beiträge zu den übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen (zum Beispiel Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Beitragsanteile für "Komfortleistungen" in der Krankenversicherung) werden als Sonderausgaben bis zu folgenden Jahreshöchstbeträgen berücksichtigt:

  • für Unternehmer oder Selbständige: bis EUR 2.800
  • für Arbeitnehmer und Beamte: bis EUR 1.900

Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind auch bei Überschreiten der Höchstbeträge in vollem Umfang abziehbar. In diesem Fall entfällt jedoch der Abzug der übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen.

Weisen Sie keine höheren Sonderausgaben nach, wird für diese ein Pauschbetrag von EUR 36,00 für Alleinstehende und EUR 72,00 für Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag).

Als letzter Schritt zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind vom Einkommen noch gegebenenfalls die Freibeträge für Kinder nach den §§ 31, 32 EStG abzusetzen. Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahr 2023 EUR 6.024 (2024: EUR 6.384) und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf EUR 2.928. Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs wird überprüft, ob sich für Sie das Kindergeld einschließlich Kinderbonus oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuerveranlagung günstiger auswirken. Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder steuerlich günstiger, werden diese vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld einschließlich Kinderbonus verrechnet.

Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Der Elternteil, der das Kindergeld bekommt, bekommt auch den Kinderbonus ausbezahlt. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält jeder Elternteil grundsätzlich zur Hälfte. Es wird dann jeweils das halbe Kindergeld und der halbe Kinderbonus verrechnet. Eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf ein Elternteil ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden in- und gegebenenfalls ausländischen Steuern sowie möglicherweise weitere Steuerermäßigungen (zum Beispiel bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen), vermehrt um bestimmte Beträge ist die festzusetzende Einkommensteuer.

Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden die für dieses Jahr geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen und die Lohnsteuer und gegebenenfalls Kapitalertragsteuer angerechnet. Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuss zu Ihren Ungunsten, haben Sie diesen Betrag als Abschlusszahlung zu leisten. Ergibt sich ein Überschuss zu Ihren Gunsten, wird Ihnen dieser Betrag erstattet.

Nach dem Einkommensteuertarif richtet sich die von Ihnen zu tragende Einkommensteuer.

Er ist im Jahr 2023 wie folgt gestaltet:

  • Steuerfreiheit bis zum Grundfreibetrag von EUR 10.908 für Ledige / EUR 21.816 für Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner
  • Steuersatz von 14 % ab einem zu versteuernden Einkommen von EUR 10.909 / EUR 21.818 (Eingangssteuersatz)
  • Steuersatz bis zu 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von EUR 277.826 / EUR 555.652 (Spitzensteuersatz)

Bei außerordentlichen Einkünften können Sie zur Vermeidung von Härten, die sich infolge der Tarifprogression ergeben können, Tarifvergünstigungen in Anspruch nehmen. In diesen Fällen ist mindestens der Eingangssteuersatz anzusetzen.

Zuständige Stelle

Ihr Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Einkommensteuerveranlagung ist, dass Sie entweder

  • Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (unbeschränkte Steuerpflicht) oder
  • zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber bestimmte inländische Einkünfte erzielt haben (beschränkte Einkommensteuerpflicht).

Darüber hinaus gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und die unbeschränkt Steuerpflicht auf Antrag.

Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und an mindestens einem Tag im Jahr zusammengelebt haben, können, wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sind, zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.

  • Bei der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Die als Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen abzuziehenden Beträge werden bei dem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner berücksichtigt, der sie geleistet hat. Auf übereinstimmenden Antrag können die Abzugsbeträge der Ehegatten/Lebenspartner hälftig aufgeteilt werden. Wurden die Beträge von einem gemeinsamen Konto überwiesen, erfolgt grundsätzlich eine hälftige Aufteilung. Die festzusetzende Steuer richtet sich nach dem Grundtarif.
  • Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern erzielten Einkünfte zusammengerechnet, den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner gemeinsam als ein Steuerbürger behandelt. Die Einkommensteuer wird nach dem Splittingverfahren ermittelt. Dabei wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer nach dem Grundtarif berechnet und der so ermittelte Betrag verdoppelt. Regelmäßig ergibt sich bei diesem Verfahren eine niedrigere Steuer als bei der Einzelveranlagung.

Verfahrensablauf

Notwendig ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach amtlichem Vordruck beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt, die Sie unterschreiben müssen.

Sofern Sie Einkünfte aus

  • Gewerbebetrieb,
  • selbstständiger Tätigkeit oder
  • Land-und Forstwirtschaft

erzielen oder an diesen Einkunftsarten beteiligt sind, müssen Sie die Steuererklärung elektronisch abgeben. Dies gilt - unabhängig von der Art der Gewinnermittlung – nicht nur für die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) und die Bilanz, sondern auch für die gesamte Einkommensteuererklärung.

Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Steuererklärung authentifiziert elektronisch abzugeben. Sie authentifizieren sich hierbei durch das ELSTER-Zertifikat. Es hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und soll die

  • Vertraulichkeit,
  • Identität des Absenders und
  • Unveränderbarkeit des Inhalts

der gesendeten Daten sicherstellen.

Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich im ELSTER Online-Portal registrieren. Dazu sind mehrere Arbeitsschritte notwendig (zum Beispiel Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch das ELSTER Online-Portal, Versenden des Aktivierungscodes per Briefpost). Nehmen Sie die Registrierung deswegen rechtzeitig vor, damit Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht erstellen und übermitteln können.

Haben Sie sich im ELSTER Online-Portal registriert, können Sie auch die Vorteile der vorausgefüllten Steuererklärung nutzen. Die vorausgefüllte Steuererklärung ist ein kostenloses Serviceangebot der Steuerverwaltung, das Ihnen die Erstellung der Steuererklärungen für die Jahre ab 2012 erleichtern soll. Die Steuerverwaltung stellt Ihnen hierfür folgende zu Ihrer Person gespeicherten Daten und Belege zur Verfügung:

  • Vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen,
  • Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen,
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie
  • Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Riester- oder Rürup-Verträge)

Haben Sie sich zum Belegabruf angemeldet, können Sie diese Daten bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung automatisch übernehmen.

Tipp: Die Steuerverwaltung stellt die Formulare kostenlos zur Verfügung.

Fristen

  • Bei Pflichtveranlagungen zur Einkommensteuer 2022: 2. November 2023
  • Bei Pflichtveranlagungen zur Einkommensteuer 2023: 2. September 2024

Diese Fristen kann das Finanzamt auf Antrag verlängern.

Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt ab 2018 eine allgemein verlängerte Abgabefrist bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres. Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird die Abgabefrist für das Jahr 2022 bei beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Juli 2024 verlängert. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 wird bis zum 2. Juni 2025 verlängert.

  • Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2020: 31. Dezember 2024
  • Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2021: 31. Dezember 2025
  • Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2022: 31. Dezember 2026
  • Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2023: 31. Dezember 2027

Ihre Steuererklärung muss eigenhändig unterschrieben sein, um einen fristgerechten Eingang beim Finanzamt zu gewährleisten.

Achtung: Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht authentifiziert, das heißt ohne ELSTER-Zertifikat, elektronisch übermitteln, geht die Erklärung beim Finanzamt erst mit Abgabe der eigenhändig unterschriebenen komprimierten Steuererklärung ein. Die alleinige elektronische Übermittlung der Steuererklärung reicht in diesem Fall nicht aus. Dies ist besonders bei der Antragsveranlagung zu beachten. Reichen Sie die komprimierte Steuererklärung erst nach Ablauf der vierjährigen Frist beim Finanzamt ein, gilt Ihr Antrag als verspätet.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Belege einreichen. Es genügt, wenn Sie diese zu Hause aufbewahren.

Kosten

Es entstehen keine Verfahrenskosten.

Hinweise

Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.

Sind Sie Unternehmer, müssen Sie die Bilanz beziehungsweise die Einnahmenüberschussrechnung elektronisch übermitteln.

Freigabevermerk

25.09.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe; Finanzministerium Baden-Württemberg

 
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