Kontakt

Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

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Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Krankheitsbedingt ist das Bürgerbüro sowie das Standesamt am Freitag, 14. März 2025 geschlossen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Leistungen

Erlaubnis für Versteigerungen beantragen

Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Stelle, wenn Sie folgendes gewerbsmäßig versteigern möchten:

  • fremde bewegliche Sachen,
  • fremde Grundstücke oder
  • fremde Rechte

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Gemeinde Warthausen

Persönlicher Kontakt

Norena Linder

Ordnungsamtangelgenheiten

Telefon (Mo, Do vormittags, Di nachmittags, Mi ganztägig) +49 7351 5093-18
Raum 4

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:

  • persönliche Zuverlässigkeit und
  • geordnete Vermögensverhältnisse.

Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie nicht die Zuverlässigkeit besitzen, die für den Gewerbebetrieb erforderlich ist.
    Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, oder
  • Sie in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
    Dies ist in der Regel der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie in das Verzeichnis eingetragen sind, das vom Vollstreckungsgericht geführt wird.

Hinweis: Die zuständige Behörde bestellt auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer öffentlich, entweder allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Versteigerer müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies erforderlich ist zum Schutze

  • der Allgemeinheit,
  • der Auftraggeber oder
  • der Bieter.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann zuständige Stelle auch Auflagen nachträglich aufnehmen, ändern und ergänzen.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit belegen und nachweisen, dass sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben.

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die zuständige Stelle begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

Hinweise

Für Versteigerer gelten eine Reihe von Verpflichtungen nach der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung). Zu diesen gehören beispielsweise Pflichten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Versteigerungen und die Verpflichtung zur Buchführung.

Freigabevermerk

18.03.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

 
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