Kontakt

Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

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Öffnungszeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Leistungen

Niederlassungserlaubnis beantragen

Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis?

Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.

Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in ausdrücklichen Ausnahmefällen Nebenbestimmungen enthalten.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung haben, können Sie in direktem Anschluss keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Die Zeiten, in denen Sie sich zum Studium oder zur Ausbildung im Bundesgebiet aufgehalten haben, rechnet Ihnen die zuständige Stelle aber zur Hälfte auf die erforderlichen Aufenthaltszeiten für eine Niederlassungserlaubnis an.

Zuständige Stelle

die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt

Ausländerbehörde ist:

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Ihre Identität ist geklärt, und Sie erfüllen die Passpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, beispielsweise eine begangene Straftat, stehen der Erteilung nicht entgegen.
  • Sie haben seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
    Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können auch kürzere Fristen gelten.
  • Sie haben fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
  • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (B1) und Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
  • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.

Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT)

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis über Vorstrafen
  • Nachweis, dass Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
  • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
  • Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie

Kosten

  • EUR 113,00
  • Niederlassungserlaubnis für Selbstständige: EUR 124,00
  • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: EUR 147,00

Hinweis: Für Minderjährige gelten Sonderregelungen.

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

12.02.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

 
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