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Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
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Fax: 07351 / 5093-23
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Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Das Rathaus der Gemeinde Warthausen ist vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis einschließlich Mittwoch, 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab Donnerstag, 02. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie zu erreichen.

Ortsplan und Bürgerinformation

Ortsplan (OpenStreetMap)

Leistungen

Grundbuch - Eintragung beantragen

Sie haben ein Grundstück gekauft? Dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem

  • Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
  • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.

Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich.

Zuständige Stelle

das Grundbuchamt

Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch.
Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter "Grundbuchamtssuche".

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:

  • Antrag auf Eintragung
  • Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird
  • die Einhaltung besonderer Formvorschriften

Je nach Einzelfall

  • sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
  • muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).

Verfahrensablauf

Die Eintragung ins Grundbuch müssen Sie beantragen. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.

Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

Kosten

je nach Geschäftswert

Hinweise

Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Belastungen, die eventuell auf dem Grundstück liegen (zum Beispiel Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).

Rechtsgrundlage

Grundbuchordnung - GBO:

  • § 13 Antrag auf Eintragung
  • § 19 Bewilligung der Eintragung
  • § 20 Auflassung
  • § 29 Form der Eintragungsunterlagen
  • § 39 Voreintragung des Betroffenen
  • § 71 ff. GBO Beschwerde

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Freigabevermerk

24.11.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

 
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