Wochenmarkt

Wochenmarkt

Der Wochenmarkt findet jeden Freitag von 8:00 - 12:30 Uhr in der Ortsmitte Warthausen statt.

Kontakt

Bürgermeisteramt
Warthausen
Alte Biberacher Straße 13
88447 Warthausen
Tel: 07351 / 5093-0
Fax: 07351 / 5093-23
gemeinde@warthausen.de

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Sprechzeiten


Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch
08:30 bis 12:00 Uhr
und
14:00  bis 18:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
(außer Standesamt)

Räum- und Streupflicht an Gehwegen und Straßen

Die Tage werden kälter - der Winter steht vor
der Tür ...
... und mit ihm die Sorgen und Nöte der Straßenanlieger und Verkehrsteilnehmer. Zu unserer aller Sicherheit möchten wir an dieser Stelle auf die wesentlichen Bestimmungen der Streupflicht-Satzung der Gemeinde Warthausen hinweisen.

Die Satzung verpflichtet die Straßenanlieger, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Die Gehwege müssen werktags von Montag bis Freitag bis 7 Uhr, Samstag bis 8.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen.
Diese Pflicht endet um 20 Uhr. Die Gehwege sind auf eine solche Breite von Schnee und auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit des öffentlichen Fußgängerverkehrs gewährleistet ist; sie sind mindestens auf drei Viertel der Gehwegbreite zu räumen.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger gefahrlos benützt werden können. Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand und Splitt zu verwenden. Die Verwendung von Salz und salzhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen und Blitzeis verwendet werden.
Straßenanlieger im Sinne der Verordnung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an der Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Straßenbaulastträgers stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze
und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei Straßen mit mehr als 20 Meter Breite nicht mehr als die Hälfte der Straßenbereite beträgt.
Gehwege im Sinne der Verordnung sind die ausschließlich dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen ohne Rücksicht auf Ihren Ausbauzustand. Falls solche Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege beidseitig die Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 Meter. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Das Bürgermeisteramt bittet alle Straßenanlieger bei Schneefall sowie bei Schnee- und Eisglätte rechtzeitig und sorgfältig der Pflicht zum Räumen und Bestreuen der Gehwege nachzukommen.
Wer dies unterlässt, erschwert nicht nur älteren und gehbehinderten Menschen das Fortkommen, sondern begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Außerdem haftet der Säumige bei Unfällen zivilrechtlich und muss möglicherweise für alle Folgen aufkommen.
Weiterhin bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten, damit der Räum- und Streudienst der Gemeinde ungehindert seiner Arbeit nachgehen kann.
- Parken Sie Ihr Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück.
- Sollte dies nicht möglich sein, so lassen Sie bitte beim Parken auf der öffentlichen Straßenfläche immer eine Straßenseite frei, damit die Räumfahrzeuge besser durchkommen und abgestellte Fahrzeuge nicht beschädigt werden.
- Wendeplätze und Sackgassen müssen unbedingt von Fahrzeugen frei bleiben.
- Stellen Sie die Müll-/Papiertonnen erst am Entsorgungstag an den Straßenrand.

 
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